Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rabattgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.1940

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Dritter Abschnitt

Sondernachlässe

Paragraph 9,

Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden

  1. Ziffer eins
    an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist;
  2. Ziffer 2
    an Personen, die auf Grund besonderen Lieferungs- oder Leistungsvertrages Waren oder Leistungen in solchen Mengen abnehmen, daß sie als Großverbraucher anzusehen sind;
  3. Ziffer 3
    an die Arbeiter, Angestellten, Leiter und Vertreter des eigenen Unternehmens, sofern die Ware oder Leistung für deren Bedarf, den Bedarf ihrer Ehegatten, ihrer Abkömmlinge oder der mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bestimmt ist (Eigenbedarf) und in dem Unternehmen hergestellt, vertrieben oder bewirkt wird.

Schlagworte

Sonderrabatt, Verwerterrabatt, Personalrabatt, Eigenbedarfsrabatt

Gesetzesnummer

10001819

Dokumentnummer

NOR12024186

Alte Dokumentnummer

N2193324969S

Navigation im Suchergebnis