an Personen, die die Ware oder Leistung in ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwerten, sofern dieser Nachlaß seiner Art und Höhe nach orts- oder handelsüblich ist;
Rabattgesetz
dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Paragraph 9
01.03.1940
31.03.1992
Dritter Abschnitt
Sondernachlässe
Paragraph 9,
Sondernachlässe oder Sonderpreise dürfen gewährt werden