Bundesrecht konsolidiert

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Rabattgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rabattgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 1011/1933 aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.03.1940

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Erster Teil

Preisnachlässe

Paragraph eins, (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt, angeboten oder gewährt werden.

  1. Absatz 2,Als Preisnachlässe im Sinne dieses Gesetzes gelten Nachlässe von den Preisen, die der Unternehmer ankündigt oder allgemein fordert, oder Sonderpreise, die wegen der Zugehörigkeit zu bestimmten Verbraucherkreisen, Berufen, Vereinen oder Gesellschaften eingeräumt werden.

Anmerkung

Siehe auch § 13 DV, dRGBl. I S 120/1934.

Schlagworte

Letztverbraucher

Gesetzesnummer

10001819

Dokumentnummer

NOR12024178

Alte Dokumentnummer

N2193324961S

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