Rabattgesetz
dRGBl. römisch eins S 1011 aus 1933, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
Paragraph eins
01.03.1940
31.03.1992
Erster Teil
Preisnachlässe
Paragraph eins, (1) Werden im geschäftlichen Verkehr Waren des täglichen Bedarfes im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt, so dürfen zu Zwecken des Wettbewerbs Preisnachlässe (Rabatte) nur nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften angekündigt, angeboten oder gewährt werden.