Titel
(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz – HypBG. Vom 13. Juli 1899.
StF:
dRGBl. S 375/1899 (
GBlÖ Nr. 648/1938)
Anmerkung
1. Das Hypothekenbankgesetz wurde auch als Annex im Gesetzblatt für das Land Österreich (
GBlÖ Nr. 648/1938) kundgemacht. Hier wird jedoch dem dRGBl sowie der Gesetzestechnik der Novellen gefolgt. Die Publikation im GBLÖ hat folgende Schlussformel enthalten: „Diese Verordnung, die im Reichsgesetzblatt unter I S. 1574 verlautbart ist, tritt im Lande Österreich am 13. November 1938 in Kraft.“ Mit „dieser Verordnung“ ist die Einführungsverordnung des Hypothekenbankgesetzes gemeint.
2. Die Promulgationsklausel wurde in Österreich durch das GBlÖ nicht kundgemacht.
3. Die Artikel 43 bis 53 wurden in Österreich nicht in Kraft gesetzt. Für diese Artikel wurden keine Dokumente angelegt.
4. Erfassungsstichtag: 1.3.1998
5. § 104,
BGBl. Nr. 532/1993 wurde nicht berücksichtigt, da sich der Begriff „Bank“ immer auf „Hypothekenbank“ bezieht.
6. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.6.2005 vergeben (vgl.
BGBl. I Nr. 32/2005). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die Abkürzung angepasst.
7. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 32/2005
Schlagworte
e-rk3
Finanzmarktaufsichtsänderungsgesetz 2005 – FMA-ÄG 2005 (
BGBl. I Nr. 48/2006), Bundesrat
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021