Bundesrecht konsolidiert

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Hypothekenbankgesetz § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hypothekenbankgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 375/1899

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

13.11.1938

Außerkrafttretensdatum

31.05.2005

Abkürzung

HypBG

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Teilbereiche dieses Bundesgesetzes bereits gegenstandslos

Titel

(Nr. 2605.) Hypothekenbankgesetz. Vom 13. Juli 1899
StF: dRGBl. S 375/1899 (GBlÖ Nr. 648/1938)

Präambel/Promulgationsklausel

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Anmerkung

1. Das Hypothekenbankgesetz wurde auch als Annex im Gesetzblatt für
das Land Österreich (GBlÖ Nr. 648/1938) kundgemacht. Hier wird
jedoch dem dRGBl sowie der Gesetzestechnik der Novellen gefolgt.
Die Publikation im GBLÖ hat folgende Schlussformel enthalten:
"Diese Verordnung, die im Reichsgesetzblatt unter I S. 1574
verlautbart ist, tritt im Lande Österreich am 13. November 1938 in
Kraft." Mit "dieser Verordnung" ist die Einführungsverordnung
des Hypothekenbankgesetzes gemeint.
2. Die Promulgationsklausel wurde in Österreich durch das GBlÖ nicht
kundgemacht.
3. Die Artikel 43 bis 53 wurden in Österreich nicht in Kraft gesetzt.
Für diese Artikel wurden keine Dokumente angelegt.
4. Erfassungsstichtag: 1.3.1998
5. § 104, BGBl. Nr. 532/1993 wurde nicht berücksichtigt, da sich der
Begriff "Bank" immer auf "Hypothekenbank" bezieht.
6. Die gesetzliche Abkürzung wurde mit Wirksamkeit vom 1.6.2005
vergeben (vgl. BGBl. I Nr. 32/2005). Aus dokumentalistischen
Gründen wurde auch in den bereits aufgehobenen Dokumenten die
Abkürzung angepasst.

Schlagworte

Bundesrat

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10003737

Dokumentnummer

NOR11003770

Alte Dokumentnummer

N3189912655T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1899/375/P0/NOR11003770

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