Bundesrecht konsolidiert

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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt § 93

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 93,

Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.

Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf Hilfslohn.

Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nicht zu.

Schlagworte

Schifffahrtsgefahr

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144165

Alte Dokumentnummer

N9189832725L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1898/868/P93/NOR12144165

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