Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 93
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Wird ein in Gefahr befindliches, von der Schiffsbesatzung verlassenes Schiff, oder wird aus einem solchen, vom Untergange unmittelbar bedrohten Schiffe die Ladung ganz oder teilweise geborgen, so hat der Berger Anspruch auf Bergelohn.
Wird außer den bezeichneten Fällen ein Schiff oder dessen Ladung aus einer Schiffahrtsgefahr durch die Hilfe dritter Personen gerettet, so haben diese Anspruch auf Hilfslohn.
Der Besatzung des Schiffes steht ein Anspruch auf Berge- oder Hilfslohn nicht zu.
Schifffahrtsgefahr
20.11.2018
10011191
NOR12144165
N9189832725L