Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 83.Paragraph 83,
Wird außer dem Falle des § 82, Nr. 5, das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegenzubleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei. Wird außer dem Falle des Paragraph 82,, Nr. 5, das Schiff genötigt, die Reise zu unterbrechen und an einem Zwischenorte liegenzubleiben, so gehören die durch den Aufenthalt an diesem Orte entstehenden Kosten und Schäden nicht zur großen Haverei.
Schlagworte
Havarie
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144155
Alte Dokumentnummer
N9189832715L