§ 56.Paragraph 56,
Sofern nicht durch Vereinbarung ein anderes bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Die Bestimmungen des § 42, Abs. 1, finden entsprechende Anwendung.Die Bestimmungen des Paragraph 42,, Absatz eins,, finden entsprechende Anwendung.