Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 56
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Sofern nicht durch Vereinbarung ein anderes bestimmt ist, hat der Empfänger gepackte Güter auf dem Schiffe, lose Güter in dem Schiffe abzunehmen und die weitere Entladung zu bewirken.
Die Bestimmungen des Paragraph 42,, Absatz eins,, finden entsprechende Anwendung.
20.11.2018
10011191
NOR12144128
N9189832688L