Bundesrecht konsolidiert

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Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt § 54

Kurztitel

Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 868/1898

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Index

94/02 Schiffsregister, Zivilrecht

Text

Paragraph 54,

Hat der Frachtvertrag Stückgüter im Gewichte von weniger als 10 000 kg zum Gegenstande, so muß der Empfänger auf die Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug die Abnahme bewirken.

Hinsichtlich der Aufforderung findet Paragraph 47,, Absatz 4,, und hinsichtlich der Hinterlegung des Gutes Paragraph 52, entsprechende Anwendung.

Für die Tage, um welche durch die Säumnis des Empfängers oder durch das Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Frachtführer Anspruch auf Liegegeld unbeschadet des Rechts, einen höheren Schaden geltend zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10011191

Dokumentnummer

NOR12144126

Alte Dokumentnummer

N9189832686L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1898/868/P54/NOR12144126

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