Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Außerkrafttretensdatum
Index
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Text
§ 34.Paragraph 34,
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (§ 33) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (§§ 30, 31) nicht berührt. Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (Paragraph 33,) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (Paragraphen 30, 31,) nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10011191
Dokumentnummer
NOR12144106
Alte Dokumentnummer
N9189832666L