Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 34
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Hat der Absender bis zum Ablaufe der Wartezeit (Paragraph 33,) keine Ladung geliefert, so ist der Frachtführer an den Vertrag nicht länger gebunden und befugt, von dem Absender ein Drittel der bedungenen Fracht als Entschädigung zu verlangen. Hierdurch wird ein bereits begründeter Anspruch auf Liegegeld (Paragraphen 30, 31,) nicht berührt.
20.11.2018
10011191
NOR12144106
N9189832666L