§ 32.Paragraph 32,
In Ermanglung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit
bisbis zu 50 000 kg 12 Mark,
bisbis zu 100 000 kg 15 Mark
undund so fort in Stufen von 50 000 kg je drei Mark mehr für jede höhere Stufe.
Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (§ 125, Abs. 3).Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (Paragraph 125,, Absatz 3,).
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.