Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 32
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
In Ermanglung vertragsmäßiger Festsetzung oder Verordnung der höheren Verwaltungsbehörde beträgt das Liegegeld für jeden Tag bei Schiffen von einer Tragfähigkeit
bis zu 50 000 kg 12 Mark,
bis zu 100 000 kg 15 Mark
und so fort in Stufen von 50 000 kg je drei Mark mehr für jede höhere Stufe.
Über die Tragfähigkeit entscheidet der Inhalt des Schiffsbriefes (Paragraph 125,, Absatz 3,).
Jeder angebrochene Tag wird als voller Tag gerechnet.
20.11.2018
10011191
NOR12144104
N9189832664L