§ 16.Paragraph 16,
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im § 15, Abs. 1, bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im Paragraph 15,, Absatz eins,, bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des Ortes befugt.