Privatrechtliche Verhältnisse der Binnenschiffahrt
dRGBl. S 868/1898
BG
Paragraph 16
01.01.1940
94/02 Schiffsregister, Zivilrecht
Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff sich an einem der im Paragraph 15,, Absatz eins,, bezeichneten Orte befindet, sind für den Schiffseigner nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist.
Zur Ausstellung von Ladescheinen ist der Schiffer ohne Unterschied des Ortes befugt.
20.11.2018
10011191
NOR12144088
N9189832648L