Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 906
Inkrafttretensdatum
17.12.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 906.Paragraph 906,
(1)Absatz eins,§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2)Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000, geänderten Schwellenwerte des Paragraph 221, Absatz eins und 2 und des Paragraph 246, Absatz eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen. (3)Absatz 3,Die §§ 10, 15 Abs. 2, 32 Abs. 1, 162 und 283 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 10, 15, Absatz 2, 32, Absatz eins, 162 und 283 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des § 277 Abs. 1 auf zwölf Monate.Paragraph 223, Absatz 2, sowie Paragraph 277, Absatz 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des Paragraph 277, Absatz eins, auf zwölf Monate. (5)Absatz 5,§ 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001, tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden. (6)Absatz 6,§ 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 sowie § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und § 275 Abs. 1 und Abs. 2 auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist § 275 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Abs. 2 der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und Paragraph 275, Absatz eins und Absatz 2, auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist Paragraph 275, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Absatz 2, der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. (7)Absatz 7,§ 352 und die Aufhebung des § 353 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.Paragraph 352 und die Aufhebung des Paragraph 353, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft. (8)Absatz 8,Rückstellungen im Sinne von § 198 Abs. 8 Z 4 lit. d für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertungen von Altfahrzeugen gemäß § 5 der auf Grund von § 14 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, BGBl. II Nr. 407/2002, sind erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf der Unterschiedsbetrag zwischen der nach § 198 Abs. 8 Z 4 lit. d anzusetzenden Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten, der in der Bilanz unter der Bezeichnung “Abgrenzungsposten gemäß § 906 Abs. 8 HGB” vor dem Anlagevermögen auszuweisen ist, in die Bilanz aufgenommen werden. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Durch den Ansatz des Aktivpostens darf der ausschüttbare Gewinn nicht erhöht werden.Rückstellungen im Sinne von Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, für Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertungen von Altfahrzeugen gemäß Paragraph 5, der auf Grund von Paragraph 14, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, erlassenen Altfahrzeugeverordnung vom 6. November 2002, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,, sind erstmals im Jahresabschluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäftsjahr zu bilden. Soweit sich diese Verpflichtungen auf Fahrzeuge beziehen, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden, darf der Unterschiedsbetrag zwischen der nach Paragraph 198, Absatz 8, Ziffer 4, Litera d, anzusetzenden Rückstellung und dem Betrag, der sich bei Ansammlung der Rückstellung in gleichmäßig bemessenen Jahresraten ergibt, als gesonderter Aktivposten, der in der Bilanz unter der Bezeichnung “Abgrenzungsposten gemäß Paragraph 906, Absatz 8, HGB” vor dem Anlagevermögen auszuweisen ist, in die Bilanz aufgenommen werden. Dabei ist ein Ansammlungszeitraum zugrundezulegen, der mit dem nach dem 5. November 2002 endenden Geschäftsjahr beginnt und mit dem letzten vor dem 1. Jänner 2007 endenden Geschäftsjahr endet. Durch den Ansatz des Aktivpostens darf der ausschüttbare Gewinn nicht erhöht werden. (9)Absatz 9,§ 454 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt.Paragraph 454, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, ist auf Investitionen anzuwenden, zu denen der gebundene Unternehmer zur Durchführung des Vertriebsbindungsvertrags nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verpflichtet wird. Bereits bestehende Ansprüche bleiben unberührt. (10)Absatz 10,Die §§ 237a, 242 Abs. 2, 243 Abs. 2 Z 5, 266 Z 9 und 10, 267 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.Die Paragraphen 237 a, 242, Absatz 2, 243, Absatz 2, Ziffer 5, 266, Ziffer 9 und 10, 267 Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2003, treten am 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40046952