Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 906
Inkrafttretensdatum
10.08.2002
Außerkrafttretensdatum
20.08.2003
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Inkrafttreten
§ 906.Paragraph 906,
(1)Absatz eins,§ 17 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2)Absatz 2,Die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2000 geänderten Schwellenwerte des § 221 Abs. 1 und 2 und des § 246 Abs. 1 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen.Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000, geänderten Schwellenwerte des Paragraph 221, Absatz eins und 2 und des Paragraph 246, Absatz eins, sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen. (3)Absatz 3,Die §§ 10, 15 Abs. 2, 32 Abs. 1, 162 und 283 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Paragraphen 10, 15, Absatz 2, 32, Absatz eins, 162 und 283 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4)Absatz 4,§ 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des § 277 Abs. 1 auf zwölf Monate.Paragraph 223, Absatz 2, sowie Paragraph 277, Absatz 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2001, treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß Paragraphen 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des Paragraph 277, Absatz eins, auf zwölf Monate. (5)Absatz 5,§ 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2001 tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.Paragraph 239, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2001, tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden. (6)Absatz 6,§ 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 sowie § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 271 Abs. 2 Z 9 und Abs. 4 Z 2 ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und § 275 Abs. 1 und Abs. 2 auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist § 275 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf § 275 verwiesen wird, ist § 275 Abs. 1 und 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 97/2001 anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Abs. 2 der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist.Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Paragraph 271, Absatz 2, Ziffer 9 und Absatz 4, Ziffer 2, ist auf Prüfungen von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen und Paragraph 275, Absatz eins und Absatz 2, auf Prüfungen von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2001 beginnen. Bis zur Prüfung von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2003 beginnen, ist Paragraph 275, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im vierten Satz der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. Sofern in den Bestimmungen über andere Prüfungen auf Paragraph 275, verwiesen wird, ist Paragraph 275, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001, anzuwenden, wenn der Prüfungsbericht nach dem 31. Dezember 2002 erstattet wird; für Berichte, die bis zum 31. Dezember 2004 erstattet werden, gilt dies mit der Maßgabe, dass im vierten Satz des Absatz 2, der Betrag von zwei Millionen Euro durch den Betrag von einer Million Euro zu ersetzen ist. (7)Absatz 7,§ 352 und die Aufhebung des § 353 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 treten mit 1. August 2002 in Kraft.Paragraph 352 und die Aufhebung des Paragraph 353, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2002, treten mit 1. August 2002 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40034182