Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 895

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 307/1908

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 895

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 895,

Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (Paragraph 778,) oder wegen Überversicherung (Paragraph 786,) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Paragraph 894, bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022432

Alte Dokumentnummer

N2189730091S

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