Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 307/1908
Paragraph 895
01.03.1939
Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesses (Paragraph 778,) oder wegen Überversicherung (Paragraph 786,) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlusse des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Erteilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Paragraph 894, bezeichnete Ristornogebühr zurückgefordert oder einbehalten werden.