Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 663

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 663

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 663,
  1. Absatz eins,Paragraph 662, steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Er findet ferner keine Anwendung:
    1. Ziffer eins
      wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird;
    2. Ziffer 2
      auf die Verpflichtung, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
    3. Ziffer 3
      auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im regelmäßigen Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart oder Beschaffenheit der Güter oder durch die besonderen Umstände der Verschiffung gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem Vermerk „nicht an Order“ versehen ist;
    4. Ziffer 4
      auf Chartepartien (Paragraph 557,).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022198

Alte Dokumentnummer

N2189729857S

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