dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 663Paragraph 663
Inkrafttretensdatum
01.01.1940
Text
§ 663.Paragraph 663,
(1)Absatz eins,§ 662 steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen.Paragraph 662, steht einer für den Fall der großen Haverei getroffenen Vereinbarungen nicht entgegen.
(2)Absatz 2,Er findet ferner keine Anwendung:
1.Ziffer eins
wenn sich der Vertrag auf lebende Tiere oder eine Ladung bezieht, die im Konnossement als Deckladung bezeichnet und tatsächlich so befördert wird;
2.Ziffer 2
auf die Verpflichtung, die dem Verfrachter hinsichtlich der Güter in der Zeit vor ihrer Einladung und nach ihrer Ausladung obliegen;
3.Ziffer 3
auf solche Vereinbarungen, die über eine nicht handelsübliche im regelmäßigen Handelsverkehr zu bewirkende Verschiffung getroffen werden und durch die Eigenart oder Beschaffenheit der Güter oder durch die besonderen Umstände der Verschiffung gerechtfertigt sind, wenn das Konnossement diese Vereinbarungen enthält und mit dem Vermerk „nicht an Order“ versehen ist;
4.Ziffer 4
auf Chartepartien (§ 557).auf Chartepartien (Paragraph 557,).