Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 662

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 662

Inkrafttretensdatum

01.01.1940

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Die Bestimmung ist nach Art. 2 der V dRGBl. I S 2501/1939 in den dort umschriebenen Fällen nicht anwendbar; solche Fälle sind allerdings im derzeitigen Geltungsbereich des HGB nicht denkbar, da es keine österreichischen Häfen gibt.

Text

Paragraph 662,
  1. Absatz eins,Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:

Paragraph 559, (See- und Ladungstüchtigkeit), Paragraph 563, Absatz 2 und Paragraphen 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), Paragraphen 611, 612, (Schadensermittlung), Paragraph 656, (Beweisvermutung des Konnossements) und Paragraph 660, (Haftungssumme)

durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.

  1. Absatz 2,Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
  2. Absatz 3,Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.

Schlagworte

Freizeichnungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022197

Alte Dokumentnummer

N2189729856S

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