Kundmachungsorgan
dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 2501/1939dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 2501/1939
Beachte
Die Bestimmung ist nach Art. 2 der V dRGBl. I S 2501/1939 in den dort umschriebenen Fällen nicht anwendbar; solche Fälle sind allerdings im derzeitigen Geltungsbereich des HGB nicht denkbar, da es keine österreichischen Häfen gibt.Die Bestimmung ist nach Artikel 2, der römisch fünf dRGBl. römisch eins S 2501 aus 1939, in den dort umschriebenen Fällen nicht anwendbar; solche Fälle sind allerdings im derzeitigen Geltungsbereich des HGB nicht denkbar, da es keine österreichischen Häfen gibt.
Text
§ 662.Paragraph 662,
(1)Absatz eins,Ist ein Konnossement ausgestellt, so können die Verpflichtungen des Verfrachters aus:
§ 559 (See- und Ladungstüchtigkeit), § 563 Abs. 2 und §§ 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), §§ 611, 612 (Schadensermittlung), § 656 (Beweisvermutung des Konnossements) und § 660 (Haftungssumme)Paragraph 559, (See- und Ladungstüchtigkeit), Paragraph 563, Absatz 2 und Paragraphen 606 bis 608 (Schadensersatzpflicht), Paragraphen 611, 612, (Schadensermittlung), Paragraph 656, (Beweisvermutung des Konnossements) und Paragraph 660, (Haftungssumme)
durch Rechtsgeschäft im voraus nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden. Das gleiche gilt für die sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Schiffsgläubigerrechte.
(2)Absatz 2,Dem Ausschluß der Haftung steht die Vereinbarung, durch die dem Verfrachter der Anspruch aus der Versicherung abgetreten wird, sowie jede ähnliche Vereinbarung gleich.
(3)Absatz 3,Vereinbarungen über die Erweiterung der Haftung bedürfen der Aufnahme in das Konnossement.