Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 641

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 641

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 641,
  1. Absatz eins,Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der Paragraphen 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 629, 634, ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritte des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von dem Vertrage zurückzutreten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 636, kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 637, steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 638, kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Paragraphen 587, 589, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022176

Alte Dokumentnummer

N2189729835S

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