Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 641

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Text

Paragraph 641,

  1. Absatz eins,Bezieht sich der Vertrag nicht auf das Schiff im ganzen, sondern nur auf einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder auf Stückgüter, so gelten die Vorschriften der Paragraphen 628 bis 640 mit folgenden Abweichungen:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Paragraphen 629, 634, ist jeder Teil sogleich nach dem Eintritte des Hindernisses und ohne Rücksicht auf dessen Dauer befugt, von dem Vertrage zurückzutreten;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 636, kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden;
    3. Ziffer 3
      im Falle des Paragraph 637, steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung erteilen;
    4. Ziffer 4
      im Falle des Paragraph 638, kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist.
  2. Absatz 2,Die Vorschriften der Paragraphen 587, 589, bleiben unberührt.