Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 566

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 566

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Abs. 2 ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Art. 10 Abs. 1 Z 6 und 9 B-VG).

Text

Paragraph 566,
  1. Absatz eins,Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022100

Alte Dokumentnummer

N2189729759S

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