Absatz eins,Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 566
01.03.1939
Absatz 2, ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 B-VG).