Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 566

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Beachte

Absatz 2, ist derogiert, zur Gesetzgebung ist nur der Bundesgesetzgeber zuständig (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 B-VG).

Text

Paragraph 566,

  1. Absatz eins,Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden.
  2. Absatz 2,Die Landesgesetze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.