Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 482

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 482

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 482,
  1. Absatz eins,Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.
  2. Absatz 2,Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Schuld, wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist.

Anmerkung

Statt Arrest: Anordnung der Verwahrung mit einstweiliger Verfügung (§ 379 Abs. 3 Z 1, § 382 Abs. 1 Z 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896).

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022013

Alte Dokumentnummer

N2189729672S

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