Absatz eins,Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf nicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 482
01.03.1939