Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 283,
  1. Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des Paragraph 282, Absatz 3, zur Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
  2. Absatz 2,Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12037431

Alte Dokumentnummer

N2199433882J

Navigation im Suchergebnis