Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 283

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 283

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

28.02.1994

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Zwangsstrafen

Paragraph 283,
  1. Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, nach Maßgabe des Paragraph 282, Absatz 2, dritter bis sechster Satz zur Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 248, 270, 272, 277, 278 und 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.
  2. Absatz 2,Kommen die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer), die Abwickler und die Aufsichtsratsmitglieder ihrer im Absatz eins, erwähnten Pflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe nach, so ist die Zwangsstrafe bis zu 100 000 S zu erhöhen und der Beschluß über die verhängte Zwangsstrafe auf Kosten der Gesellschaft im Bekanntmachungsblatt zu veröffentlichen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12022003

Alte Dokumentnummer

N2189729413S

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