Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 280a

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 280a

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vgl. Art. XVII Abs. 2 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996.

Text

Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

Paragraph 280 a,

Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 46, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 20 vom 24.01.2020 Seite 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.

Anmerkung

1. Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach § 13 im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.
2. EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40248509

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P280a/NOR40248509

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