Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
BG
Paragraph 280 a
01.12.2022
UGB
21/01 Handelsrecht
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1996 beginnen; vergleiche Artikel römisch siebzehn, Absatz 2, EU-GesRÄG, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,.
Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Artikel 22, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, Amtsblatt Nummer L 169 vom 30.06.2017 Seite 46, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 20 vom 24.01.2020 Seite 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den Paragraphen 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.
1. Gilt nur für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nach Paragraph 13, im Firmenbuch eingetragen und an sich rechnungslegungspflichtig sind.
2. EG/EU: Artikel 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,
06.12.2022
10001702
NOR40248509