Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 278
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Offenlegung bei kleinen Aktiengesellschaften
§ 278.
Für die Offenlegung gilt bei kleinen Aktiengesellschaften (§ 221 Abs. 1) folgendes:
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1. | Die Posten „Rückstellungen für Abfertigungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 1 und „Rückstellungen für Pensionen“ gemäß § 224 Abs. 3 |
| C Z 2 sowie die Posten „Steuerrückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 3 und „sonstige Rückstellungen“ gemäß § 224 Abs. 3 C Z 4 können zusammengefaßt werden. |
2. | Die Posten des § 231 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 und Abs. 3 Z 1 bis 3 dürfen zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ im Fall des Abs. 2 bzw. „Bruttoergebnis vom Umsatz“ im Fall des Abs. 3 zusammengefaßt werden; die Offenlegung der Angabe gemäß § 237 Z 4 lit. a kann unterbleiben. |
3. | Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses kann durch die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Einreichung des Jahresabschlusses zum Firmenbuch ersetzt werden. In diesem Fall hat die Gesellschaft unverzüglich die zur Versendung bestimmten Stücke des Jahresabschlusses zum Firmenbuch des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Das Gericht hat unverzüglich jeweils ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Kammer der gewerblichen Wirtschaft, Kammer für Arbeiter und Angestellte, Landwirtschaftskammer und Landarbeiterkammer sowie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und dem Österreichischen Arbeiterkammertag zu senden. |
Anmerkung
1. ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
2. Statt "Österreichischer Arbeiterkammertag" jetzt
"Bundesarbeitskammer"
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021998
Alte Dokumentnummer
N2189729408S