Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 268

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 268

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

VIERTER ABSCHNITT

Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung,

Veröffentlichung und Zwangsstrafen

ERSTER TITEL

Abschlußprüfung

Pflicht zur Abschlußprüfung

Paragraph 268,
  1. Absatz eins,Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221,) sowie solchen, die auf Grund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
  2. Absatz 2,Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Gesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat der Muttergesellschaft vorgelegt werden.
  3. Absatz 3,Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist die Änderung dem Abschlußprüfer bekanntzugeben, der sie mit ihren Auswirkungen zu prüfen hat. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist gemäß Paragraph 274, entsprechend zu ergänzen, erforderlichenfalls einzuschränken oder zu versagen.

Anmerkung

ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG, BGBl. Nr. 475/1990.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021988

Alte Dokumentnummer

N2189729398S

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