Absatz eins,Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Aktiengesellschaften und großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Paragraph 221,) sowie solchen, die auf Grund von Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat haben müssen, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, bevor sie dem Aufsichtsrat vorgelegt werden. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.