Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 246
Inkrafttretensdatum
12.07.2000
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen
(vgl. § 906 Abs. 2 idF
BGBl. I Nr. 61/2000)
Text
Größenabhängige Befreiungen
§ 246.Paragraph 246,
(1)Absatz eins,Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 15 Millionen Euro.
Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 30 Millionen Euro.
Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
Die Bilanzsumme übersteigt nicht 12,5 Millionen Euro.
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 25 Millionen Euro.
Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
(2)Absatz 2,Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
(3)Absatz 3,Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind. (4)Absatz 4,§ 221 Abs. 7 gilt sinngemäß für die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Merkmale.Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.
Anmerkung
ÜR: Art. X Abs. 8 und 9 RLG,
BGBl. Nr. 475/1990 Art. XVII Abs. 4 EU-GesRÄG,
BGBl. Nr. 304/1996
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40009646