Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 246

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 beginnen

vergleiche Paragraph 906, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2000,)

Text

Größenabhängige Befreiungen

Paragraph 246,

  1. Absatz eins,Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
    1. Ziffer eins
      am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag
      mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 15 Millionen Euro.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 30 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt; oder
    2. Ziffer 2
      am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
      1. Litera a
        Die Bilanzsumme übersteigt nicht 12,5 Millionen Euro.
      2. Litera b
        Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 25 Millionen Euro.
      3. Litera c
        Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
  2. Absatz 2,Die Rechtsfolgen der Merkmale gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 treten, wenn diese Merkmale an den Abschlußstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zutreffen, ab dem folgenden Geschäftsjahr ein.
  3. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn am Abschlußstichtag Aktien oder andere von dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens einbezogenen Tochterunternehmens ausgegebene Wertpapiere an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993,, zum amtlichen Handel zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr einbezogen sind.
  4. Absatz 4,Paragraph 221, Absatz 7, gilt sinngemäß für die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Merkmale.