die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich voneinander erheblich unterscheiden, wobei die Organisation des Verkaufs der Erzeugnisse und der Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nicht durchführbar oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den vierten Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen Unternehmen (§ 228 Abs. 3) einen erheblichen Nachteil zuzufügen;die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich voneinander erheblich unterscheiden, wobei die Organisation des Verkaufs der Erzeugnisse und der Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nicht durchführbar oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den vierten Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3,) einen erheblichen Nachteil zuzufügen;