Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 237

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Ergänzende Angaben zur Erläuterung der Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung

Paragraph 237,

Im Anhang sind ferner anzugeben:

  1. Ziffer eins
    zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten
    1. Litera a
      der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,
    2. Litera b
      der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, für die dingliche Sicherheiten bestellt sind, unter Angabe ihrer Art;
  2. Ziffer 2
    die Grundlagen für die Umrechnung in Schilling, sofern der Jahresabschluß Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung gelautet haben;
  3. Ziffer 3
    die nicht in der Bilanz oder die unter der Bilanz ausgewiesenen Haftungsverhältnisse, auch wenn diesen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen; diese Haftungsverhältnisse sind aufzugliedern (Paragraph 199,) und zu erläutern; Haftungen gegenüber verbundenen Unternehmen sind jeweils gesondert anzugeben;
  4. Ziffer 4
    bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Paragraph 231, Absatz 3,)
    1. Litera a
      der Materialaufwand und Aufwendungen für bezogene Leistungen des Geschäftsjahrs gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 5,,
    2. Litera b
      der Personalaufwand des Geschäftsjahrs, gegliedert gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Ziffer 6,;
  5. Ziffer 5
    wesentliche Verluste aus dem Abgang von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens;
  6. Ziffer 6
    die Auswirkung der Veränderung der unversteuerten Rücklagen auf den Posten „Steuern vom Einkommen und vom Ertrag“ des Geschäftsjahrs;
  7. Ziffer 7
    Rückstellungen, die in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesen werden, wenn sie einen erheblichen Umfang haben; diese Rückstellungen sind zu erläutern;
  8. Ziffer 8
    Verpflichtungen aus der Nutzung von in der Bilanz nicht ausgewiesenen Sachanlagen (Paragraph 224, Absatz 2, A römisch zwei); anzugeben ist der Betrag der Verpflichtungen des folgenden Geschäftsjahrs und der Gesamtbetrag der folgenden fünf Jahre;
  9. Ziffer 9
    die Inlands- und Auslandsumsätze sowie die Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, soweit diese sich voneinander erheblich unterscheiden, wobei die Organisation des Verkaufs der Erzeugnisse und der Dienstleistungen zu berücksichtigen ist. Die Umsatzerlöse brauchen jedoch nicht aufgegliedert zu werden, soweit die Aufgliederung nicht durchführbar oder nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem Unternehmen, von dem das Unternehmen mindestens den vierten Teil der Anteile besitzt, oder einem verbundenen Unternehmen (Paragraph 228, Absatz 3,) einen erheblichen Nachteil zuzufügen;
  10. Ziffer 10
    der in der Bilanz nicht gesondert ausgewiesene Betrag der Einlagen von stillen Gesellschaftern.