Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 221

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 221

Inkrafttretensdatum

20.07.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 29

Text

ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften

ERSTER TITEL
Größenklassen

Umschreibung

Paragraph 221,
  1. Absatz einsKleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      5 Millionen Euro Bilanzsumme;
    2. Ziffer 2
      10 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    3. Ziffer 3
      im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
  2. Absatz eins aKleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      350.000 Euro Bilanzsumme;
    2. Ziffer 2
      700.000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    3. Ziffer 3
      im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
  3. Absatz 2Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz eins, bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      20 Millionen Euro Bilanzsumme;
    2. Ziffer 2
      40 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
    3. Ziffer 3
      im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
  4. Absatz 3Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2, bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
  5. Absatz 4Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
  6. Absatz 4 aAktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) sind, haben die Schwellenwerte nach den Absatz eins bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.
  7. Absatz 5Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 230 bis 243b und Paragraphen 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
  8. Absatz 6Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
  9. Absatz 7Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Absatz eins bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.

Anmerkung

vgl. § 907 Abs. 17

Schlagworte

OHG, KG

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40167606

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