ZWEITER ABSCHNITT
Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
ERSTER TITEL
Größenklassen
Umschreibung
§ 221.Paragraph 221,
(1)Absatz einsKleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
5 Millionen (Anm. 1) Euro Bilanzsumme;5 Millionen Anmerkung 1) Euro Bilanzsumme;
10 Millionen (Anm. 2) Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;10 Millionen Anmerkung 2) Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
(1a)Absatz eins aKleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapitalgesellschaften, die keine Investmentunternehmen oder Beteiligungsgesellschaften sind und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
350.000 Euro (Anm. 3) Bilanzsumme;350.000 Euro Anmerkung 3) Bilanzsumme;
700.000 Euro (Anm. 4) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;700.000 Euro Anmerkung 4) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 10 Arbeitnehmer.
(2)Absatz 2Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:Mittelgroße Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz eins, bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
20 Millionen Euro (Anm. 5) Bilanzsumme;20 Millionen Euro Anmerkung 5) Bilanzsumme;
40 Millionen Euro (Anm. 6) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;40 Millionen Euro Anmerkung 6) Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
im Jahresdurchschnitt 250 Arbeitnehmer.
(3)Absatz 3Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 2 bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.Große Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Absatz 2, bezeichneten Merkmale überschreiten. Ein Unternehmen von öffentlichem Interesse (Paragraph 189 a, Ziffer eins,) gilt stets als große Kapitalgesellschaft.
(4)Absatz 4Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Abs. 1 bis Abs. 3 erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.Die Rechtsfolgen der Größenmerkmale (Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz) treten ab dem folgenden Geschäftsjahr ein, wenn diese Merkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten beziehungsweise nicht mehr überschritten werden. Im Falle der Neugründung und Umgründung (Verschmelzung, Umwandlung, Einbringung, Zusammenschluss, Realteilung oder Spaltung) außer bei einer rechtsformwechselnden Umwandlung treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung oder Umgründung vorliegen; dies gilt auch bei der Aufgabe eines Betriebes oder eines Teilbetriebes, wenn die Größenmerkmale um mindestens die Hälfte unterschritten werden.
(4a)Absatz 4 aAktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (§ 189a Z 6) sind, haben die Schwellenwerte nach den Abs. 1 bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.Aktiengesellschaften, die Mutterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 6,) sind, haben die Schwellenwerte nach den Absatz eins bis 2 auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen.
(5)Absatz 5Eine Personengesellschaft im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2 unterliegt hinsichtlich der in den §§ 222 bis 227, § 229 Abs. 1 bis 3, §§ 231 bis 243c und §§ 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.Eine Personengesellschaft im Sinn des Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer 2, unterliegt hinsichtlich der in den Paragraphen 222 bis 227, Paragraph 229, Absatz eins bis 3, Paragraphen 231 bis 243c und Paragraphen 268 bis 285 geregelten Tatbestände den der Rechtsform ihres unbeschränkt haftenden Gesellschafters entsprechenden Rechtsvorschriften; ist dieser keine Kapitalgesellschaft, so gelten die Vorschriften für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des Paragraph 189 a, Ziffer eins, Litera a und d auch für die Einrichtung eines Aufsichtsrates sowie eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Absatz eins bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.
(6)Absatz 6Der Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl bestimmt sich nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des Geschäftsjahrs.
(7)Absatz 7Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Abs. 1 bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, in Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union durch Verordnung an Stelle der in Absatz eins bis 2 angeführten Merkmale andere Zahlen festzusetzen.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 6,25 Millionen EuroAnmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 6,25 Millionen Euro
Anm. 2: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 12,5 Millionen EuroAnmerkung 2: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 12,5 Millionen Euro
Anm. 3: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 450.000 EuroAnmerkung 3: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 450.000 Euro
Anm. 4: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 900.000 EuroAnmerkung 4: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 900.000 Euro
Anm. 5: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 25 Millionen EuroAnmerkung 5: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 25 Millionen Euro
Anm. 6: gemäß BGBl. II Nr. 318/2024 ab 2024: 50 Millionen Euro)Anmerkung 6: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2024, ab 2024: 50 Millionen Euro)