Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 208
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften
§ 208.Paragraph 208,
Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, insbesondere die Anerkennung eines steuerlich zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses abgewichen werden.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021932
Alte Dokumentnummer
N2189729342S