Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 208

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften

Paragraph 208,

Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, insbesondere die Anerkennung eines steuerlich zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses abgewichen werden.