Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990
Paragraph 208
01.08.1990
30.06.1996
Ist nach Steuerrecht bei der Gewinnermittlung die Gewährung einer steuerlichen Begünstigung, insbesondere die Anerkennung eines steuerlich zulässigen Wertansatzes, davon abhängig, daß ein entsprechender Ansatz im Jahresabschluß erfolgt, so darf insoweit von den handelsrechtlichen Vorschriften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses abgewichen werden.