Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Unternehmensgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 201
Inkrafttretensdatum
01.08.1990
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996
Abkürzung
UGB
Index
21/01 Handelsrecht
Text
DRITTER TITEL
Bewertungsvorschriften
Allgemeine Grundsätze der Bewertung
§ 201.
(1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Insbesondere gilt folgendes:
Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind bei zubehalten.
Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen stehen.
Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
(2) Ein Abweichen von dem im Abs. 1 Z 1angeführten Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.
Anmerkung
ÜR: Die §§ 189 bis 283 sind - grundsätzlich - auf Geschäftsjahre
anzuwenden, die nach dem 31.12.1991 beginnen; im einzelnen siehe
Art. X RLG,
BGBl. Nr. 475/1990.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR12021925
Alte Dokumentnummer
N2189729335S