(2)Absatz 2,Ein Abweichen von dem im Abs. 1 Z 1angeführten Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.Ein Abweichen von dem im Absatz eins, Ziffer eins a, n, g, e, f, ü, h, r, t, e, n, Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.