Absatz eins,Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Insbesondere gilt folgendes:
- Ziffer einsDie auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind bei zubehalten.
- Ziffer 2Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen stehen.
- Ziffer 3Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
- Ziffer 4Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
- Litera anur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
- Litera berkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.