Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 475/1990

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 201

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Text

DRITTER TITEL

Bewertungsvorschriften

Allgemeine Grundsätze der Bewertung

Paragraph 201,

  1. Absatz eins,Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. Insbesondere gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die auf den vorhergehenden Jahresabschluß angewendeten Bewertungsmethoden sind bei zubehalten.
    2. Ziffer 2
      Bei der Bewertung ist von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen stehen.
    3. Ziffer 3
      Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten.
    4. Ziffer 4
      Der Grundsatz der Vorsicht ist einzuhalten, insbesondere sind
      1. Litera a
        nur die am Abschlußstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen,
      2. Litera b
        erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind.
  2. Absatz 2,Ein Abweichen von dem im Absatz eins, Ziffer eins a, n, g, e, f, ü, h, r, t, e, n, Grundsatz ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.