Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 194

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 194

Inkrafttretensdatum

19.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Beachte

Ist erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen (vgl. § 908 Abs. 8).

Text

Dokumentation der Aufstellung

Paragraph 194,

Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Paragraph 190, Absatz 4, ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40275556

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P194/NOR40275556

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